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§ 18 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeiner Datenschutz → Dritter Abschnitt – Rechte des Betroffenen

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 18 HDSG – Auskunft und Benachrichtigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) 1Daten verarbeitende Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert speichern, haben die Betroffenen von dieser Tatsache schriftlich zu benachrichtigen und dabei die Art der Daten sowie die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu nennen. 2Die Benachrichtigung erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung oder im Fall einer beabsichtigten Übermittlung spätestens mit deren Durchführung. 3Dienen die Daten der Erstellung einer beabsichtigten Mitteilung an den Betroffenen, kann die Benachrichtigung mit dieser Mitteilung verbunden werden.

(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn

  1. 1.

    die Daten beim Betroffenen erhoben oder von ihm mitgeteilt worden sind,

  2. 2.

    die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,

  3. 3.

    der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung seiner Daten erlangt hat,

  4. 4.

    die Benachrichtigung des Betroffenen unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) 1Daten verarbeitende Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert speichern, haben dem Betroffenen auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über

  1. 1.

    die zu seiner Person gespeicherten Daten,

  2. 2.

    den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie

  3. 3.

    die Herkunft der Daten und die Empfänger übermittelter Daten, soweit dies gespeichert ist.

2In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.

(4) Abs. 1 und 3 gelten nicht für personenbezogene Daten, die deshalb gesperrt sind, weil sie auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, sowie für solche Daten, die ausschließlich zum Zwecke der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert werden.

(5) 1Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, die zur Person des Betroffenen geführt werden, dann kann er bei der speichernden Stelle Einsicht in die von ihm bezeichneten Akten verlangen. 2Werden die Akten nicht zur Person des Betroffenen geführt, hat er Angaben zu machen, die das Auffinden der zu seiner Person gespeicherten Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. 3Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. 4In diesem Fall ist dem Betroffenen Auskunft nach Abs. 3 zu erteilen. 5Im Übrigen kann ihm statt Einsicht Auskunft gewährt werden.

(6) 1Abs. 1 und 3 gelten nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die dort gewährten Rechte des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen. 2Die Entscheidung trifft der Leiter der speichernden Stelle oder dessen Stellvertreter. 3Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, ist der Betroffene unter Mitteilung der wesentlichen Gründe darauf hinzuweisen, dass er sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.

(7) Bei Prüfungs- und Berufungsverfahren können die in Abs. 1 bis 6 gewährten Rechte erst nach dem Verfahrensabschluss geltend gemacht werden.