§ 18 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern
§ 18 HBKG – Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung
Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz,
- 1.wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 17 oder für seine Zugehörigkeit zu der Gruppe (§ 13 Abs. 1 Nr. 2), für die es gewählt worden ist, wegfallen,
- 2.wenn es auf ihn dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich und unwiderruflich verzichtet,
- 3.wenn die Wahl für ungültig erklärt ist.