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§ 18 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 18 HBKG – Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung

Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz,

  1. 1.
    wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 17 oder für seine Zugehörigkeit zu der Gruppe (§ 13 Abs. 1 Nr. 2), für die es gewählt worden ist, wegfallen,
  2. 2.
    wenn es auf ihn dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich und unwiderruflich verzichtet,
  3. 3.
    wenn die Wahl für ungültig erklärt ist.