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§ 18 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Zuständigkeiten

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 18 HAKrWG – Abfallbehörden

Abfallbehörden sind

  1. 1.

    das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium,

  2. 2.

    das Regierungspräsidium und

  3. 3.

    in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat.