§ 18 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Zuständigkeiten
§ 18 HAKrWG – Abfallbehörden
Abfallbehörden sind
- 1.
das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium,
- 2.
das Regierungspräsidium und
- 3.
in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat.