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§ 18 GvKostG
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GvKostG
Gliederungs-Nr.: 362-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 GvKostG – Übergangsvorschrift

(1) 1Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben, wenn der Auftrag vor dem In-Kraft-Treten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten einer Gesetzesänderung entstanden sind. 2Wenn der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag erteilt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

Zu § 18: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258).