§ 18 GüKG
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Bundesrecht
5. Abschnitt – Überwachung, Bußgeldvorschriften
§ 18 GüKG – Grenzkontrollen
Die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren Mitführung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden.