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§ 18 GleichstG
Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Landesrecht Bremen

Abschnitt IV – Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: GleichstG,HB
Gliederungs-Nr.: 2046-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 GleichstG – Evaluierung

Der Senat evaluiert die Wirksamkeit und praktische Anwendung dieses Gesetzes auf wissenschaftlicher Grundlage unter Mitwirkung von mindestens einer oder einem unabhängigen Sachverständigen. Er beauftragt außerdem zwei externe rechtswissenschaftliche Gutachten zu der Frage, ob und wie andere Geschlechter als Frauen in den Förderauftrag nach § 1 Absatz 1 einbezogen werden sollen. Eine rechtswissenschaftliche Sachverständige oder ein rechtswissenschaftlicher Sachverständiger soll eine nachhaltige Publikations- oder universitäre Lehrtätigkeit im Themenfeld Legal Gender Studies haben; diese oder dieser wird im Einvernehmen mit der Bremischen Zentralstelle für die Gleichberechtigung der Frau beauftragt. Der Evaluationsbericht und die Rechtsgutachten sind der Bürgerschaft jeweils bis spätestens 30. Juni 2026 vorzulegen.