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§ 18 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 3. Abschnitt – Deckungsgrundsätze
 

§ 18 GemHVO – Deckungsfähigkeit  (1)

(1) Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, sind die Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Entsprechendes gilt für die Personalausgaben und für Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen, wenn sie nicht zu einem Budget gehören.

(2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verfügungsmittel.

(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Ausgaben im Vermögenshaushalt entsprechend.

(5) Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt können zugunsten von Ausgaben des Budgets im Vermögenshaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit muss die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Zuführung zum Vermögenshaushalt gewährleistet sein.

(6) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabeansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).