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§ 18 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Referenz: 203-1
Abschnitt: Abschnitt 3 – Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen
 

§ 18 GebGBbg – Gebühren des Widerspruchsverfahrens

(1) Für die vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Sachentscheidungsgebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (GVBl. I S. 78), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVBl. I S. 42) geändert worden ist, unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen oder richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Sachentscheidung, so ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr entsprechend. § 17 gilt auch für das Widerspruchsverfahren.

(2) Wird der Widerspruch von einem anderen als dem Adressaten der Sachentscheidung eingelegt (Drittwiderspruch), ist der Widerspruchsbescheid auch dann gebührenpflichtig, wenn die Sachentscheidung gebührenfrei war. Die Gebühr für den Drittwiderspruchsbescheid ist in der nach § 3 Absatz 1 zu erlassenden Gebührenordnung festzulegen. Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Richtet sich der Widerspruch nur gegen die Festsetzung der Gebühren oder Auslagen, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Prozent des erfolglos angegriffenen Betrages, mindestens jedoch 10 Euro erhoben.

(4) Wird der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben, so sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Gebühren und Auslagen der Behörde, die die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens zu tragen hat, auf Antrag zu erstatten.