Gesetze

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§ 18 G 10
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: G 10
Gliederungs-Nr.: 190-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 G 10 – Straftaten

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.