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§ 18 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 GO LT 2015 – Tagesordnung

(1) Das Präsidium soll spätestens am siebenten Tag vor der Plenarsitzung den Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung des Landtages beschließen. Der gedruckte Entwurf der Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtages, den Fraktionen, den Gruppen, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden unverzüglich nach der Beschlussfassung übersandt.

(2) Für die Unterteilung der Tagesordnung gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge:

  1. 1.

    Aktuelle Stunde,

  2. 2.

    Fragestunde,

  3. 3.

    Lesung von Gesetzentwürfen,

  4. 4.

    Große Anfragen,

  5. 5.

    Berichte der Landesregierung aufgrund eines Landtagsbeschlusses oder gesetzlicher Vorschriften,

  6. 6.

    Anträge und selbstständige Entschließungsanträge,

  7. 7.

    Sonstige Beratungsgegenstände.

Regierungserklärungen sowie Haushalts- und Nachtragshaushaltsgesetzentwürfe werden in der Regel an Stelle der Aktuellen Stunde behandelt.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann jede Fraktion und Gruppe einen Beratungsgegenstand, der in einer der Sitzungen der nächsten regulären Plenarsitzungswoche behandelt werden soll, als Priorität anmelden. Die Priorität soll bis zum Dienstag der der Plenarsitzungswoche vorausgehenden Woche, spätestens jedoch bis zum Beginn der Sitzung des Präsidiums, in der die Beschlussfassung gemäß Absatz 1 Satz 1 erfolgt, angemeldet werden. Die angemeldeten Prioritäten werden nach Aktueller Stunde und Fragestunde in einem Prioritätenblock behandelt. Werden Prioritäten für den Folgetag einer mehrtägigen Sitzung angemeldet, werden sie zu Beginn dieses Sitzungstages behandelt. Die Reihenfolge der für einen Sitzungstag angemeldeten Prioritäten richtet sich nach der Stärke der Fraktionen und Gruppen.

(4) Zu Beginn einer jeden Sitzung beschließt der Landtag die Tagesordnung.