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§ 18 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

V. – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 18 GO LT 2010 – Tagesordnung (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Das Präsidium soll spätestens am siebenten Tag vor der Plenarsitzung den Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung des Landtages beschließen. Der gedruckte Entwurf der Tagesordnung wird den Abgeordneten, den Fraktionen, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Präsidenten des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie dem Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten unverzüglich nach der Beschlussfassung übersandt.

(2) Für die Unterteilung der Tagesordnung gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge:

  1. 1.

    Aktuelle Stunde,

  2. 2.

    Fragestunde,

  3. 3.

    Lesung von Gesetzentwürfen,

  4. 4.

    Große Anfragen,

  5. 5.

    Berichte der Landesregierung aufgrund eines Landtagsbeschlusses oder gesetzlicher Vorschriften,

  6. 6.

    Anträge und selbstständige Entschließungsanträge,

  7. 7.

    Sonstige Beratungsgegenstände.

(3) Zu Beginn einer jeden Sitzung beschließt der Landtag die Tagesordnung.