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§ 18 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 18 FischG – Pachtvertrag

(1) Der Pachtvertrag darf nur mit höchstens sechs Mitpächtern, darunter höchstens zwei juristischen Personen abgeschlossen werden. Im Pachtvertrag kann vereinbart werden, dass der Pächter befugt ist, Unterpacht- und Erlaubnisverträge abzuschließen. Der Pachtvertrag, seine Änderung und die Kündigung bedürfen der Schriftform.

(2) Bei Pachtverträgen, in denen die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 ganz auf den Pächter übertragen wird, muss die Pachtzeit mindestens zwölf Jahre betragen.

(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zulassen, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Vertragsgewässers gewährleistet ist.

(4) Auf den Pachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 BGB entsprechende Anwendung.