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§ 18 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 FhG – Dienstrechtliche Stellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Rektorin/Der Rektor wird von der Landesregierung zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre. Die individuelle Amtszeit wird von der zur Wahl stehenden Person vor der Wahl bekanntgegeben. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Rektorin/Der Rektor tritt, unbeschadet des Absatzes 3, nach Ablauf ihrer/seiner Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie/er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist. Im Übrigen ist die Rektorin/der Rektor mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.

(3) Eine Landesbeamtin/Ein Landesbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die/der zur Rektorin/zum Rektor ernannt wird, ist auf Antrag unter Fortfall der Bezüge, zu beurlauben; sie/er ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(4) Im Fall der Abwahl endet die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit als Rektorin/Rektor mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird. Die Amtszeit gilt als abgelaufen.