Gesetze

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§ 18 FernUSG
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Bundesrecht

2. Abschnitt – Veranstaltung von Fernunterricht

Titel: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FernUSG
Gliederungs-Nr.: 2211-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 FernUSG – Ergänzende Fernlehrgänge

1Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbstständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbstständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur zu einer Nutzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. 2Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.