§ 18 FernUSG
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
Bundesrecht
2. Abschnitt – Veranstaltung von Fernunterricht
§ 18 FernUSG – Ergänzende Fernlehrgänge
1Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbstständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbstständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur zu einer Nutzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. 2Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.