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§ 18 FRG
Fremdrentengesetz (FRG) 
Bundesrecht

III. – Gesetzliche Rentenversicherungen

Titel: Fremdrentengesetz (FRG) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FRG
Gliederungs-Nr.: 824-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 FRG – Ausnahmen für Beitrags-/Beschäftigungszeiten

(1) § 15 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge als einmalige Einlage oder als laufende Beiträge zur Versicherung anderer als der Pflichtleistungen (Zusatzversicherung) entrichtet sind.

(2) § 16 findet keine Anwendung für Beschäftigungen während der in den Anlagen 2 und 3 angeführten Jahre, wenn der Beschäftigte nach Maßgabe der Anlage 1 in eine der in den Anlagen 2 und 3 genannten Leistungsgruppen fällt.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606); der bisherige Satz 1 wurde (geändert) Wortlaut des Absatz 2.

(3) (1) 1§ 16 findet keine Anwendung auf eine Zeit, die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder für die die Nachversicherung als durchgeführt gilt. 2Wird bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von einem Zeitraum nur ein Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt, so ist der nicht berücksichtigte Teil bei der Anwendung des § 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn dieses Zeitraums an zurückgelegt wäre. 3Sonstige Beschäftigungs- oder Beitragszeiten gelten für die Anwendung des § 32 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes als solche, für die die Prämienreserven an den Dienstherrn im Herkunftsland abgeführt sind.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 6. 1965 (BGBl I S. 476); geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606). Satz 2 eingefügt durch G vom 9. 6. 1965 (a. a. O.); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 25. September 1970 (BGBl. I S. 1372)

Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1970 - 2 BvL 8/65 -, ergangen auf Vorlage des Sozialgerichts München, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:

§ 18 Absatz 3 Satz 1 des Fremdrentengesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93) war in der bis zum 30. Juni 1965 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

Zu § 18: FRG§18VwV vom 29. 8. 1966 (BAnz Nr. 170).