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§ 18 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 FELEG – Anwendung sonstiger Vorschriften

(1) 1Soweit dieses Gesetz nicht Abweichendes bestimmt, gelten die für die Alterssicherung der Landwirte maßgebenden Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Ist auf Grund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung

  1. 1.
    das Recht unrichtig angewandt oder
  2. 2.
    von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist,

ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 3Im Übrigen gilt § 34 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(2) Die von der durchführenden Stelle mit der Prüfung und der Überwachung beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen Grundstücke des Leistungsberechtigten im Sinne des Ersten Abschnittes betreten und dort Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen durchführen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 2 notwendig ist.

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Zusammenarbeit der durchführenden Stellen mit den zuständigen Behörden der Länder zur Sicherstellung der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben gilt, bestimmen. 2Dabei kann die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben gilt, unmittelbar den zuständigen Behörden der Länder übertragen werden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

(4) Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung.

Absatz 4 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).