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§ 18 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ausgleich von Sonderlasten → A. – Schullastenausgleich

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 18 FAG – Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler

(1) Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, dem Träger der Europäischen Schule in Karlsruhe, den Trägern öffentlicher und privater Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie den Wohngemeinden, wenn Schülerinnen und Schüler öffentliche oder private Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen, die notwendigen Beförderungskosten. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort. Abweichend hiervon tragen die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten selbst.

(2) Die Stadt- und Landkreise können durch Satzung bestimmen

  1. 1.

    Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen;

  2. 2.

    Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses;

  3. 3.

    Pauschalen oder Höchstbeträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen;

  4. 4.

    Verfahren der Kostenerstattung zwischen Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträger sowie zwischen Schulträger und Stadt- beziehungsweise Landkreis.

Abweichend von Nummer 3 können bei Schülerinnen und Schülern von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren keine Höchstbeträge bestimmt werden. Übersteigen bei diesen Schülerinnen und Schülern die Beförderungskosten 2.600 Euro im Schuljahr, kann der Stadt oder Landkreis den übersteigenden Betrag zu 75 Prozent von dem Stadt- oder Landkreis geltend machen, in dem die Schülerin oder der Schüler wohnt.

(3) Die Stadt- und Landkreise erhalten für die Kostenerstattung nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen jährlich 193,8 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anteilsverhältnissen aufgeteilt.