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§ 18 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

IV. Abschnitt

Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,ST
Gliederungs-Nr.: 2242.1
Normtyp: Gesetz

§ 18 DSchG – Denkmalverzeichnis

(1) Das Denkmalverzeichnis ist nachrichtlich. Es werden von dem Denkmalfachamt getrennte Listen für Baudenkmale, bewegliche Kulturdenkmale, archäologische Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete geführt. Die Aufnahme erfolgt auf der Grundlage des § 2 nach Anhörung der unteren Denkmalschutzbehörde. Der Schutz durch dieses Gesetz ist nicht davon abhängig, dass Kulturdenkmale in das Verzeichnis eingetragen sind.

(2) Die Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 durch das Denkmalfachamt ist dem Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Diese Aufgabe obliegt der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde, die auch einen Auszug aus dem Denkmalverzeichnis für ihr Gebiet führt. Auf Antrag des Eigentümers, Besitzers oder Verfügungsberechtigten hat die untere Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als Kulturdenkmal innerhalb eines Monats zu entscheiden.

(3) Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis ist jedermann gestattet. Die Liste der beweglichen Kulturdenkmale dürfen nur die Eigentümer beziehungsweise die sonstigen dinglich Berechtigten oder von diesen ermächtigte Personen einsehen.

(4) Eintragungen in das Denkmalverzeichnis sind zu löschen, wenn nach Feststellung des Denkmalfachamtes die Voraussetzungen entfallen sind.