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§ 18 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremWahlG – Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Die Namen der Bewerber müssen im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Dem Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Wählbarkeit des Bewerbers beizufügen. In einem Wahlvorschlag können höchstens so viele Bewerber benannt werden, wie im jeweiligen Wahlbereich Sitze zu vergeben sind.

(2) Jeder Wahlvorschlag muss von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge der in § 16 Abs. 3 Nr. 2 genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachzuweisen. Die Bescheinigung des Wahlrechts kann mit Einwilligung des Unterzeichners vom Wahlvorschlagsträger bei der Gemeindebehörde eingeholt werden.

(3) Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.