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§ 18 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Dritter Abschnitt – Krankenhausförderung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremKrhG – Verwendungsnachweis (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Die geförderten Krankenhäuser haben der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz jährlich einen Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nach den §§ 10 und 11 sowie 13 bis 15 mit dem Testat eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Das Nähere regelt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(2) Die Verwendung der Fördermittel, die nach § 10 bewilligt worden sind, ist für jede Investitionsmaßnahme einzeln nachzuweisen. Die Verwendung der Fördermittel nach § 11 ist nach Verwendungsarten gegliedert insgesamt nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz oder eine von ihr beauftragte Stelle kann jederzeit die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel prüfen. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen und des Rechnungsprüfungsamtes der Stadtgemeinde Bremerhaven bleiben unberührt.

(4) Soweit es die Überprüfung erfordert, sind die Prüfungsberechtigten nach Absatz 3 befugt, Grundstücke, Räume und Einrichtungen des betreffenden Krankenhauses zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie in die geschäftlichen Unterlagen des Krankenhauses Einblick zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.