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§ 18 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Ingenieurkammer

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremIngG – Vorstand

(1) Die Kammerversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die Präsidentin oder der Präsident, müssen Pflichtmitglieder der Kammer sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss ein freiwilliges Kammermitglied sein.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert vier Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Kammerversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. Er sorgt für die Erfüllung der Kammeraufgaben und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Er unterbreitet der Kammerversammlung Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie für die der Aufsichtsbehörde vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er äußert sich gegenüber der Aufsichtsbehörde über die von ihr vorgesehenen richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, dem Vorstand nach schriftlicher Aufforderung die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Betroffene oder der Betroffene in entsprechender Anwendung von § 55 der Strafprozessordnung ein Aussageverweigerungsrecht hat.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident, bei ihrer oder seiner Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterzeichnet und vollzogen werden.