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§ 18 BestattG M-V
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BestattG M-V
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BestattG M-V – Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Durchsetzung der nachstehenden Regelungen

  1. 1.

    § 3 Abs. 3 und 4 und § 4 (Durchführung der Leichenschau durch Ärzte),

  2. 2.

    § 5 (Obduktion und Sektion),

  3. 3.

    § 6 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und 3 (Ausstellung, Übersendung und Vervollständigung von Todesbescheinigungen und Obduktionsscheinen),

  4. 4.

    § 7 (Kosten der Leichenschau),

  5. 5.

    § 8 Abs. 3 (Wiederholung einer Kennzeichnung auf dem Sarg),

  6. 6.

    § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 (Beseitigung von nicht zu bestattenden Leichen und Teilen),

  7. 7.

    § 12 (Durchführung der Feuerbestattung mit Ausnahme der Beisetzung der Asche)

sowie die Erteilung der Genehmigung nach § 14 Abs. 6 wird den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. Sie nehmen auch die nach diesem Gesetz den Gesundheitsämtern zugewiesenen Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Die damit verbundenen Aufwendungen sind durch Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs für gesetzlich übertragene Aufgaben abgegolten.

(2) Die Gemeinden nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben nach

  1. 1.
  2. 2.

    § 12 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 (Betrieb von Krematorien),

  3. 3.

    § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 (Einrichtung und Betrieb von Friedhöfen und Leichenhallen)

im eigenen Wirkungskreis wahr.

(3) Die übrigen Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit sie nicht ausdrücklich bestimmten Stellen zugewiesen sind, von den Ämtern, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Fachaufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.