§ 18 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 18 BbgJagdG – Tod des Jagdpächters
(1) Mit dem Tod des Jagdpächters erlischt der Jagdpachtvertrag. Im Jagdpachtvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Sind mehrere Pächter an dem Jagdpachtvertrag beteiligt, kann der Vertrag nur mit ihnen fortgesetzt werden, soweit die Bestimmung nach § 14 eingehalten wird. Mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdbezirkes kann auch ein neuer Mitpächter aufgenommen werden. Dies gilt als Änderung des Jagdpachtvertrages und ist der unteren Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.