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§ 18 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 BbgBestG – Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

(1) Jede Leiche ist innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich, in eine Leichenhalle zu überführen. Die Überführung darf erst nach der ärztlichen Leichenschau stattfinden. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen.

(2) Zur Beförderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind geschlossene widerstandsfähige Särge zu verwenden, die insbesondere eine gesundheitliche Gefährdung der Umgebung während der Beförderung ausschließen. Im Straßenverkehr sind Leichen in Fahrzeugen zu befördern, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür eingerichtet sind. Die Beförderung von Leichen in Anhängern von Fahrzeugen ist nicht zulässig. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Unterbrechungen bei der Überführung sind zu vermeiden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere für die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.

(3) Wer eine nach § 6 Abs. 4 zu kennzeichnende Leiche einsargt, hat die Kennzeichnung auf dem Sarg zu wiederholen.

(4) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann in das Land Brandenburg befördert werden, wenn aus dem Leichenpass oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder nicht. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Für die Beförderung einer Leiche aus dem Land Brandenburg an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stellt die untere Gesundheitsbehörde einen Leichenpass auf Antrag aus. Sie ist berechtigt, die dafür erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen durchzuführen und Auskünfte einzuholen. Ein Leichenpass kann nur ausgestellt werden, wenn zuvor eine zweite Leichenschau stattgefunden hat. Hierfür sind die Regelungen des § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Die Ausstellung des Leichenpasses nach Satz 3 in elektronischer Form ist ausgeschlossen.