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§ 18 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz → Kapitel 3 – Hilfsorganisationen

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BbgBKG – Mitwirkung im Katastrophenschutz

(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, insbesondere das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft ein, wenn sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514, 1522) geändert worden ist, mit.

(2) Die Mitwirkung umfasst die Pflicht, das erforderliche Personal zu stellen, aus- und fortzubilden sowie die übergebenen Einheiten einsatzbereit zu halten. Bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, die von den zuständigen Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 angeordnet worden sind, handeln die Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz im Auftrag des anordnenden Aufgabenträgers.