Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Erster Teil – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer → Dritter Abschnitt – Architektenkammer
§ 18 BauKaG NRW – Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über
- 1.
die Satzungen (§ 20),
- 2.
die Genehmigung der Jahresrechnung (§ 23 Abs. 3) und die Wahl der Rechnungsprüfer,
- 3.
die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes (§ 19),
- 4.
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- 5.
die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 25 Abs. 4) und des Sachverständigenausschusses (§ 4 Abs. 7),
- 6.
die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse,
- 7.
die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe (§ 16 Abs. 3), des Eintragungsausschusses (§ 26 Abs. 1 Satz 3) und der weiteren Ausschüsse (Nummer 6),
- 8.
die Bildung eines Versorgungswerks (§ 15).
(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Beschlussfähigkeit, erneutes Zusammentreten der Vertreterversammlung, außerordentliche Sitzungen und Mehrheiten, insbesondere auch zur Änderung der Satzung und der Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, regelt die Hauptsatzung.
(4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Beschlüsse zur Änderung der Hauptsatzung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(6) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).