Bundesmeldegesetz (BMG)
Abschnitt 3 – Allgemeine Meldepflichten
§ 18 BMG – Meldebescheinigung
(1) 1 Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. 2Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
- 1.
Familienname,
- 2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 3.
Doktorgrad,
- 4.
Geburtsdatum,
- 5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
3Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.
(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.
(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.
(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.
Zu § 18: Neugefasst durch G vom 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).