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§ 18 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Organisation → Kapitel 2 – Katastrophenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 18 BHKG – Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen

(1) Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, Großeinsatzlagen und Katastrophen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung der obersten Aufsichtsbehörde gegenüber erklärt haben und diese die allgemeine Eignung zur Mitwirkung und einen Bedarf für die Mitwirkung festgestellt hat (anerkannte Hilfsorganisationen). Kreisfreie Städte und Kreise entscheiden über die Eignung zur Mitwirkung von Einheiten im Einzelfall. Über eine Eignungsfeststellung unterrichten sie ihre Aufsichtsbehörde. Die mitwirkenden Einheiten können über die Leitstelle von der Gemeinde, im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 2 vom Kreis angefordert werden. Sie sind durch die Leitstelle zu alarmieren.

(2) Für die in § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, genannten Organisationen bedarf es einer Erklärung zur Mitwirkung und einer allgemeinen Eignungsfeststellung nicht.

(3) Anerkannte Hilfsorganisationen unterstützen entsprechend ihrer Satzung die Gemeinden bei der Aufklärung und Beratung der Bürger über die Möglichkeiten zur Selbsthilfe.

(4) Die Mitwirkung umfasst unbeschadet von Leistungen Dritter die Pflicht, einsatzbereite Einheiten aufzustellen und zu unterhalten sowie an Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die kreisfreien Städte und Kreise überwachen dies.

(5) Bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von den Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 angeordnet worden sind, handeln die anerkannten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer der anordnenden Behörde.

(6) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer anerkannter Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören.