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§ 18 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 18 ArchIngKG – Freiwillige und außerordentliche Mitglieder

(1) Gewerblich tätige, angestellte oder beamtete Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure sind auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufzunehmen, wenn sie in einer der in § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 genannten Listen eingetragen sind. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 vorliegen. Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen, werden auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufgenommen. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Personen, die nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung eine für die Eintragung in die Liste notwendige praktische Tätigkeit ausüben und in Schleswig-Holstein ihre Hauptwohnung, Hauptniederlassung, ihren Dienstsitz oder ihre überwiegende Beschäftigung haben, sind auf Antrag als außerordentliches Mitglied aufzunehmen. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet, wenn trotz schriftlicher Aufforderung der Kammer nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die entsprechende Liste gestellt wird. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt.

(3) Freiwillige Mitglieder scheiden auf Antrag aus. Ihr Ausscheiden wird mit dem Schluss des Geschäftsjahres wirksam, sofern der Vorstand nichts anderes zulässt. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen mit der Löschung in einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Liste oder mit dem Verlust der Berechtigung, sich Ingenieurin oder Ingenieur zu nennen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2).