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§ 18 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 ArchG M-V – Aufgaben der Vertreterversammlung (1)

(1) Die Aufgaben der Vertreterversammlung sind

  1. 1.
    die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
  2. 2.
    die Beschlussfassung über die Hauptsatzung, andere Satzungen und ihre Änderungen,
  3. 3.
    die Beschlussfassung über die Wahl-, Beitrags-, Gebühren-, Kosten-, Ehren-, Schlichtungs- sowie die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung sowie deren Änderungen,
  4. 4.
    die Beschlussfassung über die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl ihrer Mitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder des Eintragungsausschusses und der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Schlichtungs- und des Ehrenausschusses,
  5. 5.
    die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Haushaltsrechnung sowie die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
  6. 6.
    die Wahl der Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer,
  7. 7.
    die Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
  8. 8.
    die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehn,
  9. 9.
    die Beschlussfassung über die Beteiligung an Gesellschaften,
  10. 10.
    die Entschädigungen und Vergütungen nach § 16 Abs. 5,
  11. 11.
    die Beschlussfassung über die Bildung eines Versorgungswerkes oder den Beitritt zu bestehenden Versorgungswerken und
  12. 12.
    die Beschlussfassung über die Sachverständigenordnung.

(2) Beschlüsse zur vorzeitigen Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes und Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind in der für Satzungen bestimmten Form auszufertigen und in dem dafür bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 und 9 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 11 bedürfen der Genehmigung der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde. Die in § 30 aufgeführten Rechte der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).