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§ 18 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 18 AbgG LSA – Höhe der Altersentschädigung

(1) Die Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag 3 v. H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, höchstens jedoch 69 v. H. § 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Für die Zeit der Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen wird für die Berechnung der Altersentschädigung nach Absatz 1 die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 zugrunde gelegt.