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§ 18 AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin

3. – Rat der Bürgermeister

Titel: Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZG
Gliederungs-Nr.: 2001-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 AZG – Vorlagen

Vorlagen an den Rat der Bürgermeister können von jedem Mitglied des Senats, von jeder Bezirksbürgermeisterin und jedem Bezirksbürgermeister und, soweit der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist, vom Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher eingebracht werden.