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§ 18 AG-SGB XII M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzierung

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII M-V
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 18 AG-SGB XII M-V – Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung

(1) Die Sozialhilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde bis zum 31. März die Jahresnettoauszahlungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Vorjahres. Vor Übermittlung sind die Sozialhilfeträger verpflichtet zu prüfen, ob die Jahresnettoauszahlungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Diese Prüfung ist im Zuge der Übermittlung zu bestätigen. Zudem ist ein Nachweis aller Auszahlungen und Einzahlungen zu erbringen, welche im Vorfeld durch die in den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständigen Stellen verbindlich zu bestätigen sind. Mehrausgaben oder Mindereinnahmen im Vergleich mit dem vorvergangenen Jahr sind im Rahmen der Übermittlung nach Satz 1 darzulegen und zu begründen. Die Sozialhilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde mit Stichtag 30. September bis zum 31. Oktober des Jahres den Stand der Jahresnettoauszahlungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 sowie die voraussichtliche Entwicklung dieser Nettoauszahlungen für das laufende Jahr. Satz 5 gilt entsprechend, soweit das Ergebnis der voraussichtlichen Entwicklung der Nettoauszahlungen für das laufende Jahr die Jahresnettoauszahlungen des vorangegangenen Jahres übersteigen würde.

(2) Die oberste Landessozialbehörde stellt jährlich die Höhe der Nettoauszahlungen Sozialhilfe für das vergangene Jahr nach Abzug der Leistungen vorrangiger Leistungsträger für jeden Sozialhilfeträger (trägerbezogene Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe) und den durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlenden Anteil der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen (trägerbezogener Erstattungsbetrag Sozialhilfe) bis zur Mitte des zweiten Quartals fest, soweit die nach Absatz 1 Satz 1 bis 5 zu übermittelnden Daten rechtzeitig sowie vollständig vorliegen und den Anforderungen aufgrund von § 21 entsprechen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt die oberste Landessozialbehörde dem Sozialhilfeträger schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer alle Voraussetzungen herzustellen sind. Dabei sind dem Sozialhilfeträger die im Einzelfall fehlende Voraussetzung beziehungsweise notwendige Mitwirkung konkret sowie sich aus einer nicht fristgerechten Herstellung aller Voraussetzungen ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der Sozialhilfeträger seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt die oberste Landessozialbehörde die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer qualifizierten Schätzung der Höhe der Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe ab. Hieraus werden der durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Sozialhilfe sowie der trägerbezogene Übergangsbetrag nach § 19 errechnet. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die durch die oberste Landessozialbehörde nach Absatz 2 festgestellten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe, der durch das Land zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Sozialhilfe und die spezielle Kostenerstattung nach § 19 werden den Sozialhilfeträgern unverzüglich nach ihrer Festsetzung mitgeteilt. Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 2 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber der obersten Landessozialbehörde erhoben werden. Sollte ein Sozialhilfeträger Einwendungen erheben, hat er der obersten Landessozialbehörde alle für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(4) Zu den Auszahlungen nach Absatz 2 gehören nicht solche Auszahlungen, die durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen verursacht sind. Erfährt die oberste Landessozialbehörde erst nach erfolgtem Ausgleich des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe und des trägerbezogenen Übergangsbetrages nach § 19 Absatz 2, dass entgegen Satz 1 zu Unrecht erbrachte Auszahlungen oder zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen bei der Berechnung der Jahresnettoauszahlungen zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben, so ist sie berechtigt, ihre Forderung wegen Überzahlung mit späteren Abschlagszahlungen zu verrechnen.

(5) Auf Grundlage der Festsetzung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe nach Absatz 2 bestimmt die oberste Landessozialbehörde die trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das zweite, dritte und vierte Quartal des laufenden Kalenderjahres und das erste Quartal des darauffolgenden Kalenderjahres. Dazu wird der trägerbezogene Erstattungsbetrag nach Satz 1 mit einem Dynamisierungswert multipliziert, soweit der Dynamisierungswert größer als eins ist. Der Dynamisierungswert ist das Ergebnis der Summe aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Sozialhilfe nach Absatz 2 und aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Eingliederungshilfe nach § 13 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX des Vorjahres dividiert durch die Summe aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Sozialhilfe nach Absatz 2 und aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Eingliederungshilfe nach § 13 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX des vorvergangenen Jahres. Die Abschläge können auf volle Tausend Euro gerundet werden. Die Auszahlung der Abschläge erfolgt jeweils zur Mitte des Quartals gemeinsam mit den Abschlägen nach § 13 Absatz 5 des Landesausführungsgesetzes SGB IX.

(6) Die Verrechnung und Schlusszahlung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe des Vorjahres erfolgt umgehend nach der Festsetzung seiner Höhe nach Absatz 2. Sollte die Summe der Abschläge des Vorjahres den trägerbezogenen Erstattungsbetrag des Vorjahres überstiegen haben, werden sie mit den Abschlägen nach Absatz 5 verrechnet.

(7) Einzelheiten über das Auszahlungsverfahren, über die Festsetzung der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen und des trägerbezogenen Erstattungsbetrages sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Voraussetzungen, des Abschlagsverfahrens, der jeweiligen Auszahlungen sowie der Abrechnung kann die oberste Landessozialbehörde durch Runderlass regeln.

Zu § 18: Neugefasst durch G vom 13. 12. 2022 (GVOBl. M-V S. 611).