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§ 18 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Sechster Abschnitt – Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht, Neutralität

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 18 AGGVG – Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen

(1) Soweit durch Landesgesetz die Art der Veröffentlichung geregelt ist, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gerichte in Aufgebotsverfahren in dem dafür bestimmten Blatt oder in einem dafür bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem. Die Bestimmung nach Satz 1 trifft das Justizministerium.

(2) Soweit im Übrigen die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt vorgeschrieben ist, bestimmen die Präsidenten der Amtsgerichte, der Landgerichte und der Oberlandesgerichte eine oder mehrere Tageszeitungen oder den Staatsanzeiger - Zentralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen - zum Veröffentlichungsblatt für diese Gerichte, die Präsidenten der Landgerichte auch für die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte. Das zum Veröffentlichungsblatt des Amtsgerichts bestimmte Blatt dient zugleich für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Notariate und Grundbuchämter im Bezirk des Gerichts. Die Anordnung nach Satz 1 soll nur zum Beginn eines Kalenderjahres geändert werden.

(3) Tageszeitungen können nach Absatz 2 zum Veröffentlichungsblatt bestimmt werden, wenn sie die nach dem Zweck der Bekanntmachungen erforderliche Verbreitung gewährleisten.

(4) Die Anordnungen nach Absatz 2 sind im Staatsanzeiger zu veröffentlichen sowie an der Gerichtstafel des Gerichts, für das sie getroffen sind, anzuschlagen.

(5) Das Gericht ist befugt und auf Antrag eines Beteiligten, der die Mehrkosten übernimmt, verpflichtet, eine Bekanntmachung wiederholt sowie zusätzlich in anderen Blättern zu veröffentlichen.