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§ 18 6. ProdSV
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

Titel: Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 6. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-9-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 6. ProdSV – Straftaten

Wer eine in § 17 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.