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§ 18 1. SprengV
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Bundesrecht

Abschnitt IV – Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere

Titel: Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. SprengV
Gliederungs-Nr.: 7134-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 1. SprengV

(1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:

  1. 1.

    Name und Typ sowie erforderlichenfalls Untertyp des pyrotechnischen Gegenstandes,

  2. 2.

    zugeteilte Registrierungsnummer der Konformitätsbewertung,

  3. 3.

    Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.

(2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. 1.

    Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für die Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auch eine abweichende Altersgrenze nach § 20,

  2. 2.

    einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen,

  3. 3.

    Nettoexplosivstoffmasse.

Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge.

(3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. 1.

    Feuerwerkskörper der Kategorie F1: gegebenenfalls die Angabe "nur zur Verwendung im Freien" und Schutzabstände,

  2. 2.

    Feuerwerkskörper der Kategorie F2: die Angabe "nur zur Verwendung im Freien" und Schutzabstände,

  3. 3.

    Feuerwerkskörper der Kategorie F3: die Angabe "nur zur Verwendung im Freien" und Schutzabstände,

  4. 4.

    Feuerwerkskörper der Kategorie F4: die Angabe "zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen" und Schutzabstände.

(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

  1. 1.

    pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1: gegebenenfalls die Angabe "nur zur Verwendung im Freien" und ein Schutzabstand,

  2. 2.

    pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2: die Angabe "zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen" und Schutzabstände.

(5) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge darf in englischer Sprache erfolgen.

(6) Elektrische Anzündmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die eine elektrische Anzündung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich mit den folgenden Angaben in der Gebrauchsanleitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen:

  1. 1.

    elektrische Kenndaten zur Empfindlichkeit oder Typenbezeichnung wie "Brückenanzünder A", "Brückenanzünder U" oder "Brückenanzünder HU",

  2. 2.

    gegebenenfalls Länge und Material der Drähte,

  3. 3.

    Brücken- und Gesamtwiderstand.

(7) Der Hersteller hat für die folgenden pyrotechnischen Gegenstände die Schutzabstände für normale Verwendungsbedingungen zu bestimmen:

  1. 1.

    für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 gemäß Anlage 6 Nummer 3.3 und

  2. 2.

    für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 gemäß Anlage 6 Nummer 4.2.

Er hat die so bestimmten Schutzabstände in die Kennzeichnung aufzunehmen.