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§ 189a NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 189a NSchG – Rahmenrichtlinien

1Soweit für allgemein bildende Schulen Lehrpläne nach § 122 Abs. 1 noch nicht erlassen sind, wird der Unterricht auf der Grundlage von Rahmenrichtlinien erteilt. 2§ 122 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.