Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 188 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 3. – Speicherung, Veränderung und Nutzung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 188 LVwG – Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und sonstige Verarbeitungszwecke

(1) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe oder hiermit im Zusammenhang stehender Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erlangt worden sind. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist zulässig, soweit dies nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(2) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.

(3) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen, sobald die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

(4) Eine Nutzung zu statistischen Zwecken darf nur in anonymisierter Form erfolgen.

(5) Vorhandene personenbezogene Daten können zur Ausbildung und Fortbildung verarbeitet werden, wenn auf andere Weise das Ziel der Aus- oder Fortbildung nicht erreichbar ist. Diese personenbezogenen Daten sind nach Möglichkeit zu anonymisieren. Eine Verarbeitung vorhandener personenbezogener Daten ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch zur Wirksamkeitskontrolle zulässig.

(6) Vorhandene personenbezogene Daten dürfen für die Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes weiterverarbeitet werden. Ein Kriminalitätslagebild darf personenbezogene nur enthalten, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Die so verarbeiteten personenbezogenen Daten sind spätestens am Ende des auf die Speicherung folgenden Jahres zu löschen.

(7) Verarbeitungsvorgänge in automatisierten Verarbeitungssystemen sind im Anwendungsbereich des § 20 LDSG nach Maßgabe des § 52 LDSG zu protokollieren. Die Protokolle dürfen über § 52 Absatz 3 Satz 1 LDSG hinaus auch zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen.