§ 1880 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 3 – Rechtliche Betreuung → Untertitel 5 – Vergütung und Aufwendungsersatz
§ 1880 BGB – Mittellosigkeit des Betreuten
(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
(2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.
Zu § 1880: Eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).