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§ 187 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 187 NSchG – Übergang von Schulvermögen

(1) 1Ändert sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Schulträgerschaft, so gehen Grundstücke, die unmittelbar schulischen Zwecken dienen, Schuleinrichtungen und sonstige mit der Schulträgerschaft unmittelbar verbundene Rechte und Verpflichtungen auf den neuen Schulträger über. 2Die Schulbehörden ersuchen die zuständigen Behörden um Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Bücher und Register. 3Rechtshandlungen, die aus Anlass eines Wechsels der Schulträgerschaft erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. 4Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen. 5Von Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren wird Befreiung gewährt.

(2) 1Führt ein gesetzlicher Wechsel in der Schulträgerschaft nach Absatz 1 dazu, dass eine Schulanlage in das Eigentum verschiedener Schulträger fällt, so haben die beteiligten Schulträger ihre Rechte und Verpflichtungen durch eine Vermögensauseinandersetzung zu regeln. 2Dabei sind der jetzige Verwendungszweck des betroffenen Schulvermögens, der mittelfristige Bedarf der beteiligten Schulträger und die Aufwendungen des bisherigen Schulträgers zu berücksichtigen. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere die Einsetzung von Schiedsstellen, und die Grundsätze der Auseinandersetzung durch Verordnung näher zu regeln. 4Im übrigen gilt Absatz 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(3) Im Fall des § 102 Abs. 5 sind Absatz 1 Sätze 3 bis 5 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden.