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§ 1876 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 3 – Rechtliche Betreuung → Untertitel 5 – Vergütung und Aufwendungsersatz

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1876 BGB – Vergütung

1Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. 2Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn

  1. 1.

    der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und

  2. 2.

    der Betreute nicht mittellos ist.

Zu § 1876: Eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).