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§ 186 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 5 – Verfahren in Adoptionssachen

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 186 FamFG – Adoptionssachen

Adoptionssachen sind Verfahren, die

  1. 1.

    die Annahme als Kind,

  2. 2.

    die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,

  3. 3.

    die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder

  4. 4.

    die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betreffen.