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§ 1866 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 3 – Rechtliche Betreuung → Untertitel 3 – Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1866 BGB – Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht

(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.

(2) 1Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. 2Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.

Zu § 1866: Eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).