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§ 185 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VIII – Drucksachen, Niederschrift der Verhandlungen und Ausfertigung der Beschlüsse → 2. Abschnitt – Niederschrift der Verhandlungen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 185 BayLTGeschO – Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse

(1) Die Sitzungen jedes Ausschusses einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.

(2) Über die Verhandlungen in den Ausschüssen werden in dem vom Präsidium festgelegten Umfang zusammenfassende Niederschriften erstellt.