§ 185 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil VIII – Drucksachen, Niederschrift der Verhandlungen und Ausfertigung der Beschlüsse → 2. Abschnitt – Niederschrift der Verhandlungen
§ 185 BayLTGeschO – Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse
(1) Die Sitzungen jedes Ausschusses einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.
(2) Über die Verhandlungen in den Ausschüssen werden in dem vom Präsidium festgelegten Umfang zusammenfassende Niederschriften erstellt.