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§ 184a StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 184a StGB – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,

  1. 1.

    verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

  2. 2.

    herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

Zu § 184a: Neugefasst durch G vom 21. 1. 2015 (BGBl I S. 10), geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600).