§ 184a HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
VIERZEHNTER TEIL – Gemeinsame Bestimmungen
§ 184a HSchG – Ausschluss der elektronischen Form
Die elektronische Form ist ausgeschlossen, soweit nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist.