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§ 184 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Besondere Vorschriften → II. Abschnitt – Sonstige mittelbare Landesbeamte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 184 LBG – Sonstige mittelbare Landesbeamte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Für die Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften der §§ 179 und 180 sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder das jeweils zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung keine abweichende Regelung trifft.