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§ 1848 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten → Unterkapitel 4 – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1848 BGB – Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.

Zu § 1848: Eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).