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§ 183c NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 183c NSchG – Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule

(1) 1Die §§ 4 und 14 sind für Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2013/2014 im 1. oder 5. Schuljahrgang befinden. 2Wenn der Schulträger zu den nach Absatz 2 für die inklusive Schule erforderlichen Maßnahmen bereit ist, sind die §§ 4 und 14 bereits im Schuljahr 2012/2013 auf den neuen 1. Schuljahrgang anzuwenden. 3Im Übrigen sind die §§ 4, 14 und 68 in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für den Primarbereich ist in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, eine Grundschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.

(3) Für den Sekundarbereich I ist § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist,

  1. 1.

    eine Hauptschule, eine Oberschule oder eine Gesamtschule,

  2. 2.

    eine Realschule, eine Oberschule oder eine Gesamtschule und

  3. 3.

    ein Gymnasium oder eine Gesamtschule

als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.

(4) Auf Antrag des Schulträgers kann die Schulbehörde genehmigen, dass die Absätze 2 und 3 über den 31. Juli 2018 hinaus, längstens bis zum 31. Juli 2024, anzuwenden sind, wenn der Schulträger einen Plan dazu vorlegt, wie er den Anforderungen des § 4 in seinen Schulen Rechnung tragen wird.

(5) 1Der Schulträger kann bei der Schulbehörde beantragen, dass er am 31. Juli 2018 bestehende Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 fortführen darf. 2Der Antrag wird genehmigt, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen die Fortführung rechtfertigt und der Schulträger einen Plan nach Absatz 4 vorlegt. 3Eine nach Satz 1 fortgeführte Schule darf letztmalig zum Beginn des Schuljahres 2022/2023 Schülerinnen und Schüler in den 5. Schuljahrgang aufnehmen. 4Statt der Fortführung einer Förderschule nach Satz 1 kann der Schulträger beantragen, dass er an einer anderen allgemeinbildenden Schule im Sekundarbereich I (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f) Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen einrichten und bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 führen darf; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5Besteht im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt am 31. Juli 2018 keine Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I, so können Schulträger beantragen, dass sie Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I an einer anderen allgemeinbildenden Schule (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f) einrichten und bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 führen dürfen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gilt

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 auch die inklusiv betriebene Schule,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 oder 5 auch die für den Förderschwerpunkt Lernen eingerichtete Lerngruppe

als nächste Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 2.

(7) Am 31. Juli 2015 bestehende Förderschulen im Förderschwerpunkt Sprache können fortgeführt werden.

(8) 1Für Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und die

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 am Ende des Schuljahrs 2012/2013 oder

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 am Ende des Schuljahrs 2011/2012

eine Integrationsklasse besuchen, kann diese Klasse in den nachfolgenden Schuljahrgängen fortgeführt werden, bis jene Schülerinnen und Schüler den jeweiligen Schulbereich verlassen. 2§ 23 Abs. 3 in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden.