§ 183 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Präsidium
§ 183 BRAO – Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
1Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.